Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeiner Teil

I. Geltungsbereich
a. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte der MEREX Autovertrieb GmbH, Franz-Grötz-Straße 2a, 76571 Gaggenau (nachfolgend „MEREX “ genannt).
b. Soweit im nachfolgenden von Kunden, Besteller oder Auftraggeber gesprochen wird, handelt es sich dabei sowohl um Verbraucher als auch um Unternehmer. Ist nur von Unternehmern die Rede, handelt es sich um Regelungen, die für Verbraucher im Sinne des §13 BGB nicht gelten. Ist von Verbrauchern die Rede, gelten die Regelungen nur für Verbraucher.
c. Für Unternehmer gilt: Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt MEREX nur an, wenn MEREX ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.

II. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Bestellung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält MEREX sich das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, MEREX erteilt dem Besteller seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit MEREX das Angebot des Bestellers nicht annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an MEREX zurückzusenden.

III. Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt
a. Die Darstellungen auf der Webseite, in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial, sowie die dort enthaltenen Angebote und Preisangaben stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot von MEREX dar, sondern nur eine Aufforderung an den Kunden ein Angebot abzugeben. Indem der Kunde eine Bestellung an MEREX schriftlich, per E-Mail oder Fax sendet oder mündlich oder fernmündlich bestellt, gibt er damit ein Angebot ab. MEREX nimmt ein Angebot des Kunden durch Übergabe oder Übersendung einer Auftragsbestätigung/Bestellbestätigung oder Versendung der bestellten Ware oder Erbringung der Leistung an. Nimmt MEREX ein Angebot nicht an, so wird dies dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.
b. Die in Katalogen, Preislisten oder anderem Werbematerial enthaltenen Beschreibungen, Diagramme und Illustrationen usw. vermitteln nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren. Sie stellen keine Garantiezusage oder Zusicherung oder Beschaffenheitsangabe der Waren dar, es sei denn, wir bestätigten das ausdrücklich schriftlich im Rahmen einer Auftragsbestätigung.
c. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu Beweiszwecken der schriftlichen Bestätigung von MEREX. Die Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung der hier normierten Schriftform. Insoweit begründet die schriftlich niedergelegte Vereinbarung die Vermutung, dass die Vereinbarung eine erschöpfende Regelung zwischen den Parteien darstellt.

IV. Zahlungen und Zahlungsbedingungen
a. Zahlungen haben ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
b. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.

V. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
a. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche von MEREX ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
b. Für Unternehmer gilt: Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Sonstiges
a. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
b. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
c. Für Unternehmer gilt drüber hinaus: Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von MEREX, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Teil 1: Verkauf von Neuwagen, Gebrauchtwagen und Ersatzteilen (neu und gebraucht) – Umbau und Aufbauten

Für Kaufverträge gilt dieser Teil 1 zusätzlich zum Allgemeinen Teil dieser AGB. MEREX schließt insbesondere Kaufverträge über Neufahrzeug, Gebrauchtfahrzeug und Ersatzteile (neu und gebraucht). Dieser Teil 1 findet außerdem entsprechend Anwendung auf Verträge über Umbauten und Aufbauten für Fahrzeuge.
1. Angebot & Vertragsschluss
a. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung stellt ein bindendes Angebot dar, das MEREX annehmen kann. Der Kaufvertrag ist geschlossen, wenn MEREX die Annahme des näherbezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. MEREX ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich darüber zu informieren, wenn die Bestellung nicht angenommen wird.
b. Beim Kauf eines Neufahrzeuges ist der Besteller an die Bestellung
• 4 Wochen
• wenn das Fahrzeug bei MEREX vorhanden ist,10 Tage,
• wenn es sich um ein Nutzfahrzeug handelt, 6 Wochen,
• wenn es sich um ein Nutzfahrzeug handelt, das bei MEREX vorhanden ist 2 Wochen,
gebunden.
c. Beim Kauf eines Neufahrzeuges bedarf die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Kaufvertrag der schriftlichen Zustimmung von MEREX.

2. Preise und Zahlung
a. Für Verbraucher gilt: In den Preisen sind die Umsatzsteuer und ggf. Verpackungskosten enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in den Preisen nicht enthalten. Preise gelten für den in der Bestellbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
b. Für Unternehmer gilt: Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
c. Für Verbraucher gilt: Verzugszinsen werden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass ein höherer Verzugsschaden geltend gemacht wird, hat der Besteller die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
d. Für Unternehmer gilt: Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
a. Für Unternehmer gilt: Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

3. Lieferzeit
a. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind Liefertermine bzw. Lieferfristen von MEREX ausschließlich unverbindliche Angaben.
b. Der Beginn der von MEREX angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
c. Für Verbraucher gilt: Der Besteller kann MEREX 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte MEREX einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn MEREX aus anderem Grund in Verzug geraten ist, so muss der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn MEREX die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
d. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist MEREX berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
e. Für Unternehmer gilt: MEREX haftet im Fall des von MEREX nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
f. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

4. Gefahrübergang bei Versendung
Für Unternehmer gilt: Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

5. Eigentumsvorbehalt
g. Für Verbraucher gilt: MEREX behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor.
h. Für Unternehmer gilt: MEREX behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir MEREX sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. MEREX ist berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
i. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller MEREX unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MEREX die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den MEREX entstandenen Ausfall.
j. Für Unternehmer gilt: Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an MEREX in Höhe des mit MEREX vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MEREX , die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. MEREX wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
k. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für MEREX. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, MEREX nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt MEREX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller MEREX anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für MEREX verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von MEREX gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an MEREX ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; MEREX nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
l. MEREX verpflichtet sich, die MEREX zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

6. Gewährleistung und Haftung
Für Verbraucher gilt:
m. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung.
n. MEREX haftet unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von MEREX beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von MEREX beruhen. Soweit MEREX bezüglich der Ware oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet MEREX auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet MEREX allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
o. MEREX haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). MEREX haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet MEREX im Übrigen nicht. Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
p. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von MEREX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MEREX.
q. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neu hergestellte Sachen (bspw. Neufahrzeuge, neue Ersatzteile) 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen (bspw. Gebrauchtfahrzeuge, gebrauchte Ersatzteile) beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Besteller zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware an MEREX oder auf Veranlassung von MEREX einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Besteller übergeben wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Für Unternehmer gilt:
a. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von MEREX gelieferten Ware bei dem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
c. Ist Vertragsgegenstand eine gebrauchte Sache (bspw. Gebrauchtwagen, gebrauchtes Ersatzteil) ist die Gewährleistung ausgeschlossen; ausgenommen von diesem Ausschluss sind die in S.2 dieses Abschnitts genannten Schadenersatzansprüche. Soweit das Gesetz gemäß § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von MEREX einzuholen.
d. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird MEREX die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach der Wahl von MEREX nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist MEREX stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
e. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
f. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von MEREX gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
g. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen MEREX bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner der vorstehende Absatz e. entsprechend.

Teil 2: Verträge über Reparaturen und Wartungen

Für Verträge über Reparaturen und Wartungen gilt dieser Teil 2 zusätzlich zum Allgemeinen Teil dieser AGB. MEREX schließt insbesondere Werkverträge über die Reparatur und Wartung von Fahrzeugen. MEREX nimmt für den Kunden die von ihm gewünschte Reparatur oder Wartung an Kraftfahrzeugen vor.
1. Auftragserteilung
a. MEREX bezeichnet im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben die zu erbringenden Leistungen und den voraussichtlichen oder einen verbindlichen Fertigstellungstermin.
b. Der Auftrag ermächtigt den MEREX, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
c. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag, ausgenommen einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen MEREX, bedürfen der Zustimmung von MEREX in Textform, sofern bei MEREX ein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse von MEREX an einem Abtretungsausschluss nicht überwiegen.

2. Preise & Zahlung
a. Der Auftragsschein oder das Bestätigungsschreiben enthalten in der Regel keine Preisangaben. MEREX kann Angaben zu Preisen machen, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. MEREX kann auch auf Preis- und Arbeitswertkataloge verweisen.
b. Eine verbindliche Preisangabe bedarf eines schriftlichen Kostenvoranschlages, der Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufführt und die Preise ausweist. MEREX ist an einen Kostenvoranschlag nach Abgabe 3 Wochen gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies vereinbart ist. Wird ein Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
c. Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer.

3. Fertigstellung
a. MEREX ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat MEREX den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und einen neuen verbindlichen Fertigstellungstermin anzugeben.
b. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer a. gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MEREX , seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
c. Kann MEREX den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz.

4. Abnahme
a. Die Abnahme des Auftragsgegenstands erfolgt im Betrieb von MEREX , soweit nichts anderes vereinbart ist.
b. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann MEREX von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Im Falle von Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Tage.
c. Bei Abnahmeverzug ist MEREX berechtigt, die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr zu berechnen. Die Aufbewahrung des Auftragsgegenstands erfolgt nach dem Ermessen von MEREX . Kosten und Gefahr der Aufbewahrung gehen zu Kasten des Auftraggebers.

5. Berechnung des Auftrags
a. MEREX weist in der Rechnung jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert aus.
b. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder die Zustellung des Auftragsgegenstands, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Haftung bei Verschulden bleibt hiervon unberührt.
c. Bei Ausführung des Auftrages aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages genügt die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten gesondert aufzuführen sind.
d. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
e. Eine Berichtigung der Rechnung durch MEREX sowie eine Beanstandung der Rechnung durch den Auftraggeber muss innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber erfolgen.

6. Zahlungsbedingungen
a. Rechnungsbeträge sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
b. MEREX ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

7. Gewährleistung
a. MEREX haftet unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von MEREX beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von MEREX beruhen.
b. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Mängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
c. Für Unternehmer gilt: Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Ablieferung.
d. MEREX haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). MEREX haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet MEREX im Übrigen nicht. Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
e. Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

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